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   VGH Baden-Württemberg, 07.12.2021 - A 10 S 2174/21   

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https://dejure.org/2021,54306
VGH Baden-Württemberg, 07.12.2021 - A 10 S 2174/21 (https://dejure.org/2021,54306)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.12.2021 - A 10 S 2174/21 (https://dejure.org/2021,54306)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. Dezember 2021 - A 10 S 2174/21 (https://dejure.org/2021,54306)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 3 Abs 1 AsylVfG 1992, § 4 Abs 1 AsylVfG 1992, § 4 Abs 3 S 1 AsylVfG 1992, § 3e Abs 1 AsylVfG 1992, Art 3 MRK
    Inländische Fluchtalternative für junge Jesiden im Irak

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Jesiden; Kodscho; Sindschar; Ninive; Islamischer Staat; IS; ISIL; Daesh; RKI; KRI; Kurdische Autonomiegebiete; Interner Schutz; Verfolgung; Diskriminierungen; Verelendung

  • rechtsportal.de

    Möglichkeit einer Existenzsicherung für einen jungen Mann in der Region Kurdistan-Irak (RKI)

Sonstiges

  • VGH Baden-Württemberg (Verfahrensmitteilung)

    M. gegen Bundesrepublik Deutschland wegen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz, Feststellung von Abschiebungsverboten sowie Abschiebungsandrohung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 18.02.2021 - 1 C 4.20

    Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort des internen Schutzes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.12.2021 - A 10 S 2174/21
    "Sicher" ist ein Ort des internen Schutzes erreichbar, wenn Transportmittel oder eine Reiseroute zur Verfügung stehen, bei deren Nutzung der Ausländer sich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr aussetzen muss, dem Zugriff von verfolgungsmächtigen Akteuren ausgesetzt zu werden oder einen ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 - 1 C 4.20 - NVwZ 2021, 878 Rn. 23 f. = juris Rn. 18 f.).

    Auf die Aufnahmebedingungen kommt es insoweit nicht an (BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 a. a. O. Rn. 23 f.).

    Sie ist dann gegeben, wenn am Ort des internen Schutzes auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit andere Gefahren oder Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutsbeeinträchtigung gleichkommen (BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 a. a. O. Rn. 26 ff.).

    Erforderliche aber auch hinreichende Bedingung des internen Schutzes ist dabei die Wahrung des durch Art. 3 EMRK geforderten Existenzminimums (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 a. a. O. Rn. 33).

    Bei dieser Prognose, ob es am Ort des internen Schutzes gelingen wird, das durch Art. 3 EMRK garantierte Existenzminimum aus eigener Kraft oder durch die gesicherte Unterstützung Dritter zu erlangen, ist auch die verfolgungs- oder gefahrbedingt erzwungene "Entwurzelung" aus der Herkunftsregion zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 a. a. O. Rn. 45).

    Die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung können die Rechte eines Schutzsuchenden aus Art. 3 EMRK gefährden (BVerwG, Beschluss vom 18.02.2021 a. a. O. Rn. 65 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 - juris Rn. 80).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2021 - 9 A 570/20

    Kein Flüchtlingsstatus für irakische Jesiden

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.12.2021 - A 10 S 2174/21
    Auch unter Berücksichtigung einer möglichen Intensivierung der Tätigkeit des IS in der RKI in der jüngeren Vergangenheit, jüngst vor allem in dem zur Provinz Erbil gehörenden Makmour (Aljazeera, Several civilians and Peshmerga killed by ISL in Iraq"s Makhmour, 03.12.2021; Al-Monitor, Islamic State targets peshmerga in Iraq"s disputed Diyala and Makhmour, 03.12.2021, BFA, Irak. Sicherheitsrelevante Vorfälle in der Kurdischen Region im Irak, 18.10.2021; zu früheren Zeiträumen vgl. EASO, Iraq - Security Situation, Country of Origin Information Report, Oktober 2020, S. 171 und 173 f.; Danish Immigration Service, Northern Iraq, November 2018, S. 20), gibt es, ausgehend von einem nur geringen prozentualen Anteil von Jesiden an der dortigen Gesamtbevölkerung (bezogen auf die Stadt Erbil schätzte der Sachverständige den jesidischen Bevölkerungsanteil auf unter 1 %, vgl. Anlage 2 zum Protokoll, S. 24 f.), keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Angriffe derzeit spezifisch gegen Jesiden gerichtet wären (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2021 - 9 A 570/20.A - juris Rn. 372) bzw. dass der IS dort auf eine Weise an (territorialem) Einfluss gewinnen könnte, die ihm - in Verwirklichung einer fortbestehenden Ideologie - den Zugriff auf gerade in Erbil ohnehin nicht als Gemeinschaft, die Ziel gegen eine Vielzahl von Personen gerichteter Maßnahmen sein könnte, sondern eher vereinzelt (vgl. Anlage 2 zum Protokoll, S. 25) lebende Jesiden erlauben könnte (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 15.10.2021, S. 18, vgl. ferner ACLED, A Sudden Surfacing of Strength: Evaluating the Possibility of an IS Resurgence in Iraq and Syria, 24.07.2020).

    Die in weiten Teilen des Iraks bestehende allgemein schwierige Versorgungslage (vor allem bezüglich Nahrung, Wasser-, Strom- und Sanitärversorgung, medizinische Versorgung, Wohnraum, Arbeitsmarkt und Sozialwesen) hat vielfältige Ursachen, wird grundsätzlich aber nicht zielgerichtet vom irakischen Staat, von herrschenden Parteien oder Organisationen oder von nichtstaatlichen Dritten herbeigeführt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 28.08.2019 - 9 A 4590/18.A - juris Rn. 156, vom 10.05.2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 245 ff. und vom 12.10.2021 - 9 A 549/18.A - juris Rn. 98 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.03.2021 - 9 LB 129/19 - juris Rn. 100 ff., jew. m. w. N.).

    Auch wenn aktuell von einer sichergestellten Nahrungsmittelversorgung ausgegangen werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2021, 9 A 570/20.A - juris Rn. 405), so werden künftig Berichte im Blick behalten werden müssen, nach denen es zunehmend schwierig scheint, die Gesundheitsversorgung, Strom, Essen und Wasser sicherzustellen (vgl. Euro-Mediterreanean Human Rights Monitor, Juni 2021, S. 28).

    Denn der Zugang zu einer Unterkunft, zu Lebensmitteln, Wasser und auch zum Arbeitsmarkt ist nicht generell ausgeschlossen, sondern vielmehr je nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls möglich (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2021 - 9 A 570/20.A - juris Rn. 411 m. w. N.).

    Auch die Corona-Pandemie sowie die zu ihrer Bekämpfung ergriffenen Maßnahmen haben daran nichts, jedenfalls nichts kurzfristige Zeiträume Überschreitendes geändert (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2021 - 9 A 570/20.A - juris Rn. 416 ff. mit ausführlicher Begründung).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.03.2020 - A 10 S 1272/17

    Weder für den Irak insgesamt noch für die Herkunftsregion des Klägers, die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.12.2021 - A 10 S 2174/21
    Es gibt Direktflüge von Deutschland nach Erbil in der RKI (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 05.03.2020 - A 10 S 1272/17 - juris Rn. 34); dorthin würde der Kläger voraussichtlich auch abgeschoben (vgl. AA, Lagebericht, 25.10.2021, S. 26).

    In der RKI beträgt die Miete für eine städtische Zweizimmerwohnung ca. 185,- bis 554,- EUR (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 15.10.2021, S. 118; ähnlich IOM, Länderinformationsblatt Irak 2019, S. 6; vgl. auch Senatsurteil vom 05.03.2020 - A 10 S 1272/17 - juris Rn. 37).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2019 - A 11 S 1203/19

    Prüfungsumfang beim erneuten Asylverfahren - Rückkehrmöglichkeit nach Afghanistan

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.12.2021 - A 10 S 2174/21
    Beruhen schlechte humanitären Verhältnisse - wie dies bezogen auf die RKI der Fall ist (vgl. die obigen Ausführungen) - nicht ganz oder überwiegend auf einem Verhalten des Staates oder eines nichtstaatlichen Akteurs, dessen Verhalten dem Staat zurechenbar ist, sind sie allerdings nur unter ganz außerordentlichen individuellen Umständen gleichwohl als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 - juris Rn. 96 f.).

    In einem solchen Fall kann ausnahmsweise dann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu bejahen sein, wenn die Abschiebung zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 - juris Rn. 97, vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 - juris Rn. 28 ff., und vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 - juris).

  • OVG Niedersachsen, 11.03.2021 - 9 LB 129/19

    Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund vermeintlicher

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.12.2021 - A 10 S 2174/21
    Die in weiten Teilen des Iraks bestehende allgemein schwierige Versorgungslage (vor allem bezüglich Nahrung, Wasser-, Strom- und Sanitärversorgung, medizinische Versorgung, Wohnraum, Arbeitsmarkt und Sozialwesen) hat vielfältige Ursachen, wird grundsätzlich aber nicht zielgerichtet vom irakischen Staat, von herrschenden Parteien oder Organisationen oder von nichtstaatlichen Dritten herbeigeführt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 28.08.2019 - 9 A 4590/18.A - juris Rn. 156, vom 10.05.2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 245 ff. und vom 12.10.2021 - 9 A 549/18.A - juris Rn. 98 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.03.2021 - 9 LB 129/19 - juris Rn. 100 ff., jew. m. w. N.).

    Bezogen auf die drei kurdischen Provinzen weichen die Werte (70 %, 26 % bzw. 4 %) hiervon leicht ab (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11.03.2021 - 9 LB 129/19 - juris Rn. 154).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2021 - A 10 S 2189/21

    Keine (erneute) Gruppenverfolgung von Jesiden in der Region Sindschar durch den

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.12.2021 - A 10 S 2174/21
    Eine solche ergibt sich weder aus der anhaltenden Wirkung der ihm gegenüber im Jahr 2014 vom IS ins Werk gesetzten Verfolgung, noch daraus, dass der Grad der dem Kläger zumutbaren Gefahr einer erneuten Verfolgung aufgrund der von ihm erlittenen Vorverfolgung stark abgesenkt ist (vgl. hierzu mit ausführlicher Begründung Senatsurteil vom 07.12.2021 - A 10 S 2189/21 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    aa) Eine systematische Verfolgung von Jesiden wegen deren Religionszugehörigkeit durch staatliche Stellen findet im Irak im Allgemeinen (vgl. dazu Senatsurteil vom 07.12.2021 - A 10 S 2189/21 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) und in der RKI im Besonderen nicht statt.

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.12.2021 - A 10 S 2174/21
    Dies ist nach einer neueren Formulierung des Europäischen Gerichtshofs allerdings nur dann der Fall, wenn eine Person ihre existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. wenn sie sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. - juris Rn. 89 ff. und C-163/17 - juris Rn. 90 ff.).
  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.12.2021 - A 10 S 2174/21
    Dies ist nach einer neueren Formulierung des Europäischen Gerichtshofs allerdings nur dann der Fall, wenn eine Person ihre existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. wenn sie sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. - juris Rn. 89 ff. und C-163/17 - juris Rn. 90 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2017 - A 11 S 1704/17

    Zuerkennung subsidiären Schutzes; Gefahrenlage für eine Bevölkerungsgruppe wegen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.12.2021 - A 10 S 2174/21
    In einem solchen Fall kann ausnahmsweise dann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu bejahen sein, wenn die Abschiebung zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 - juris Rn. 97, vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 - juris Rn. 28 ff., und vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2013 - A 11 S 697/13

    Widerruf einer Entscheidung über Abschiebungsverbote bei Vorliegen einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.12.2021 - A 10 S 2174/21
    Die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung können die Rechte eines Schutzsuchenden aus Art. 3 EMRK gefährden (BVerwG, Beschluss vom 18.02.2021 a. a. O. Rn. 65 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 - juris Rn. 80).
  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 11.19

    Abschiebungsschutz; Akteur; Aufklärung; Bürgerkrieg; EuGH-Vorlage;

  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2019 - A 11 S 2108/18

    Rückkehr leistungsfähiger, erwachsener Männer nach Kabul ohne

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2019 - 9 A 4590/18

    Kein Abschiebungsschutz für aus Bagdad stammende Iraker allein aufgrund der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2021 - 9 A 549/18

    Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • VG Leipzig, 26.10.2022 - 8 K 414/21

    Irak: Rechtswidriger Widerruf des Flüchtlingsschutzes aufgrund begangener

    - A 10 S 2174/21 -, juris Rn. 15; Urt. v. 7. Dezember 2021 - A 10 S 2189/21 -, juris).

    Zwar wird zum Teil von gesellschaftlichem Druck auf Jesiden berichtet, sich als ethnische Kurden zu bekennen; Jesiden, die sich öffentlich als Kurden bekennen, könnten höhere Positionen in der ARK erlagen (vgl. VGH BW, Urt. v. 7. Dezember 2021 - A 10 S 2174/21 -, juris Rn. 2 1 ; vgl. BFA, Länderinformation: Irak, Stand: 2. März 2022, S. 115).

    Diese Spannungen erreichen auch in ihrer Kumulierung aber nicht die von § 3a Abs. 1 AsylG vorausgesetzte Intensität einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte (vgl. VGH BW, Urt. v. 7. Dezember 2021 - A 10 S 2174/21 -, juris Rn. 21).

    Während der Corona-Pandemie haben sich die Beschäftigungsmöglichkeiten zudem verschlechtert, gerade im informellen Bereich (vgl. VGH BW, Urt. v. 7. Dezember 2021 - A 10 S 2174/21 -, juris Rn. 34 m. N.).

    Die Arbeitslosigkeit in dieser Bevölkerungsgruppe ist dementsprechend vergleichsweise hoch (vgl. VGH BW, Urt. v. 7. Dezember 2021 - A 10 S 2174/21 -, juris Rn. 35 m. N.).

    In Erbil und Dohuk gibt es informelle Beschäftigungsmöglichkeiten v. a. in der Gastronomie, im Hotelgewerbe, in Schneidereien, als Reinigungskräfte und, abhängig vom regelmäßig wechselnden Bedarf, auch im Baugewerbe, dessen Aussichten sich in jüngerer Vergangenheit wieder gebessert haben (vgl. VGH BW, Urt. v. 7. Dezember 2021 - A 10 S 2174/21 -, juris Rn. 36 m. N.).

    Zum Teil wird über Angehörige der Jesiden zudem berichtet, dass sie teils sogar bevorzugt beschäftigt würden, weil sie als besonders motiviert und fleißige Leute gölten; zum Teil migrierten jesidische Bewohner etwa von Flüchtlingslagern für längere Zeiträume in die Städte, um dort auch zur Finanzierung ihrer Familien Geld zu verdienen (vgl. VGH BW, Urt. v. 7. Dezember 2021 - A 10 S 2174/21 - Juris Rn. 36 m. N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.2022 - A 13 S 3741/20

    Keine Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei - Keine Verfolgung wegen

    Sie ist dann gegeben, wenn am Ort des internen Schutzes auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit andere Gefahren oder Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutsbeeinträchtigung gleichkommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2021 - A 10 S 2174/21 - juris Rn. 30 m. w. N.).

    Erforderliche aber auch hinreichende Bedingung des internen Schutzes ist dabei die Wahrung des durch Art. 3 EMRK geforderten Existenzminimums (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 - 1 C 4.20 - juris Rn. 33; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2021 a. a. O.).

    Die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung können die Rechte eines Schutzsuchenden aus Art. 3 EMRK gefährden (BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 a. a. O. Rn. 65 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2021 a. a. O. Rn. 31 und vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 - juris Rn. 80).

    Beruhen schlechte humanitären Verhältnisse nicht ganz oder überwiegend auf einem Verhalten des Staates oder eines nichtstaatlichen Akteurs, dessen Verhalten dem Staat zurechenbar ist, sind sie allerdings nur unter ganz außerordentlichen individuellen Umständen gleichwohl als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 07.12.2021 a. a. O. und vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 - juris Rn. 96 f.).

    In einem solchen Fall kann ausnahmsweise dann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu bejahen sein, wenn die Abschiebung zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 07.12.2021 a. a. O., vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 - juris Rn. 97, vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 - juris Rn. 28 ff. und vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 - juris).

    Dies ist nach einer neueren Formulierung des Europäischen Gerichtshofs allerdings nur dann der Fall, wenn eine Person ihre existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. wenn sie sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - Rs. C-297/17 u. a. - juris Rn. 89 ff. und C-163/17 - juris Rn. 90 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2021 a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2023 - A 10 S 400/23

    Asyl Irak; Gruppenverfolgung von Jesiden in der Provinz Ninive; Alkoholverkäufer

    (i) Der Senat hat in seinem Urteil vom 07.12.2021 (a. a. O. Rn. 20 ff.) im Einzelnen dargelegt, warum eine Gruppenverfolgung von Jesiden durch den irakischen Staat nicht anzunehmen ist (vgl. ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 21.12.2022 - 9 A 1740/20.A -, vom 22.10.2021 - 9 A 2152/20.A -, vom 12.10.2021 - 9 A 549/18.A - und vom 10.05.2021 - 9 A 570/20.A und 9 A 1489/20.A - NdsOVG, Urteile vom 20.10.2019 - 9 LB 130/19 - und vom 24.09.2019 - 9 LB 136/19 - Beschluss vom 11.03.2021 - 9 LB 129/19; alle juris).

    Insbesondere in den Diensten der kurdischen Peschmerga finden sich außerdem in größerer Zahl auch Jesiden (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 07.12.2021 a. a. O. Rn. 27).

    Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 07.12.2021 - A 10 S 2174/21 - u. a. ausgeführt (juris Rn. 26 ff.):.

  • VG Hannover, 21.11.2022 - 12 A 1928/18

    Dohuk; Gruppenverfolgung; Khanke; Semel; Verwestlichung; westliche Prägung;

    Auch aktuell findet eine Gruppenverfolgung von Yeziden durch den IS in Kurdistan-Irak nicht statt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 13.08.2019 - 9 LB 147/19 -, juris Rn. 57 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.12.2021 - A 10 S 2174/21 -, juris Rn. 20).

    Von diesen Angriffen ist vor allem der Distrikt Machmur in der Provinz Erbil betroffen (vgl. EUAA, Iraq Security Sitution, Januar 2022, S. 219 f.; so bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.12.2021 - A 10 S 2174/21 -, juris Rn. 20).

    Darüber hinaus liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei den vom IS in Kurdistan-Irak verübten Angriffen die Yeziden im Mittelpunkt stehen (OVG NRW, Urt. v. 10.05.2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 372; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.12.2021 - A 10 S 2174/21 -, juris Rn. 20).

  • VGH Bayern, 25.03.2024 - 4 ZB 23.30149

    Asylklage (Irak), Gruppenverfolgung von Jesiden (verneint), Einzelfallbeurteilung

    Die Frage, ob in einem konkreten Einzelfall ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK im Hinblick auf die Sicherung des Existenzminimums vorliegt, hängt neben den konkreten Verhältnissen in der Herkunftsregion der betroffenen Person oder einer anderen Region, in der die Person Zuflucht finden kann, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, der finanziellen Situation und den familiären oder freundschaftlichen Verbindungen ab (vgl. zum Erfordernis einer Einzelfallbeurteilung VGH BW, U.v. 7.12.2021 - A 10 S 2174/21 - juris Rn. 37; OVG NW, U.v. 10.5.2021 - 9 A 570/20.A - juris Rn. 411; NdsOVG, U,v. 24.9.2019 - 9 LB 136/19 - juris Rn. 156; OVG Saarl, B.v. 12.3.2020 - 2 A 160/19 - juris Rn. 12).
  • VG Weimar, 29.08.2023 - 7 K 1739/21

    Irak: Ablehnung von Flüchtlingsschutz bei unverfolgter Ausreise begründet und

    Hierfür ist zu prüfen, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein, wobei die Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesverwaltungsgerichts ein sehr hohes Gefährdungsniveau für die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen voraussetzt (siehe VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2021, A 10 S 2174/21, juris Rn. 30, 31).
  • VG Weimar, 06.02.2023 - 7 K 361/21

    Irak: Abschiebungsverbot aufgrund schlechter Lebensbedingungen für eine

    Hierfür ist zu prüfen, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein, wobei die Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesverwaltungsgerichts ein sehr hohes Gefährdungsniveau für die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen voraussetzt (siehe VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2021, A 10 S 2174/21, juris Rn. 30, 31).
  • VG Würzburg, 12.04.2022 - W 9 K 22.30081

    Anforderung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

    Aufgrund der Erkenntnislage (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak v. 25.10.2021, S. 24 ff.) ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die allgemeinen sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnissen im Irak - einschließlich des Nordiraks - so schlecht sind, dass wegen der Annahme eines außergewöhnlichen Falles nach Art. 3 EMRK ausnahmsweise von einer Abschiebung zwingend abgesehen werden müsste (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2019 - 4 ZB 18.30367 - juris Rn. 19; VG Augsburg, U.v. 4.6.2019 - Au 5 K 18.32006 - juris; VG München, U.v. 9.11.2020 - M 19 K 17.39041 - juris; VGH BW, U.v. 7.12.2021 - A 10 S 2174/21 - juris; OVG NRW, U.v. 25.2.2022 - 9 A 322/19.A - juris).
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